Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MMT Speisemanufaktur GmbH für Beratungsleistungen
Stand 04.04.2022
- Geltungsbereich der AGBs
1.1.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz „AGB“ gelten für alle Beratungsleistungen, welche von der MMT Speisemanufaktur GmbH, nachfolgend kurz „MMTS“ oder Auftragnehmer, bzw. kurz „AN“ genannt für Kunden, nachfolgend auch Auftraggeber oder kurz „AG“ genannt erbracht werden.
1.2.
Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der MMTS und für sämtliche Verträge der MMTS mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der MMTS angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.
1.3.
Soweit Beratungsverträge oder -angebote der MMTS Bestimmungen enthalten, die von den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln, z.B. in individuellen Leistungsbeschreibungen oder Speziellen Bedingungen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Mitwirkungspflichten des AG
2.1.
Um MMTS die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der AG dem AN zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der AG wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:
Sämtliche Fragen der MMTS – Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens und/oder der Kundengruppe werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der MMTS -Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem AG und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem AG und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die MMTS -Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2.
Darüber hinaus wird der AN vom AG auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung bzw. Relevanz für das Projekt sein können.
2.3.
Etwaige, von MMTS gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom AG unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen und Annahmen über den AG bzw. sein Unternehmen zutreffen; Etwaige, erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden dem AN unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3. Datensicherung des Kunden
3.1.
Sofern die vom AN übernommenen Aufgaben Arbeiten von MMTS Beratern an oder mit EDV-Geräten oder Systemen, auch Cloud-basierten Systemen des AG erfolgen, wird der AG rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der MMTS-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.
4. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
4.1.
MMTS räumt dem AG das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der in Abschnitt 13 genannten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der AG dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der MMTS richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4. Die vorzeitige Kündigung hat jedenfalls schriftlich mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
4.2.
Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der MMTS zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an den AN. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tages- bzw. Stundensätze derjenigen Berater, die von der MMTS für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf der AN nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.
4.3.
Eine Vergütung der MMTS für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als der AN hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen zu unterlassen hat.
4.4.
Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn MMTS den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet oder schriftlich gekündigt hat.
5. Rechnungsstellung, Zahlung
5.1.
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist der AN berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
5.2.
Die Dienstleistung Büroservice, d.h. Bereitstellung eines Firmensitzes für den Kunden am Standort der Niederlassung Köln von MMTS, sowie die Bereitstellung einer Festnetznummer wird jedenfalls ausnahmslos monatlich im Vorhinein verrechnet und ist zur Zahlung jedenfalls bis zum 3. Werktag des laufenden Monats fällig.
5.3.
Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der MMTS sind sofort zur Zahlung ohne Abzüge fällig.
5.4.
Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der AN berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt, bzw. laufende Dienstleistungen einzustellen.
6. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1.
Die MMTS kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine schriftlich vereinbart sind und der AN die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat de AN beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der MMTS, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der MMTS die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung, Pandemie und ähnliche Umstände, von denen die MMTS mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der MMTS verursacht worden sind. Sofern für die Erbringung der Leistung Informationen des AG ausständig sind und diese auch entsprechend angefordert wurden, jedoch vom AG nicht bereitgestellt worden sind, so kommt MMTS mit der zu erbringenden Leistung nicht in Verzug.
6.2.
Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist der AN berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der MMTS dauerhaft unmöglich, so wird die MMTS von ihren Vertragsverpflichtungen frei.
6.3.
Soweit Verzug oder Unmöglichkeit vom AN zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5..
7. Gewährleistung, Haftung
7.1.
Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der MMTS erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungspflichten gemäß Abschnitt 2. und/oder Abschnitt 14. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der MMTS ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten muss im Streitfall vom AG erbracht werden. Die MMTS übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.
7.2.
Für Schäden des AG haftet der AN bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des schriftlich festgelegten Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die MMTS für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der MMTS vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
7.3.
Die Haftung der MMTS beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die MMTS vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 20.000 € pro Schadensfall. Für Schäden haftet die MMTS nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer vom AN verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.
7.4.
Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines vom AN zu erstellenden Werkes beruhen.
7.5.
Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den AN verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt hiervon unberührt.
8. Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
8.1.
Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen der MMTS gilt ausschließlich deutsches Recht.
8.2.
Allgemeine Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der MMTS keine Wirkung, selbst dann, wenn die MMTS ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
8.3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MMTS unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen.
9. Wahrung der Vertraulichkeit durch den AN und seine Partner
9.1.
Der AN und seine Partner werden alle vom AG im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen und über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer jeweiligen Klienten, die das MMTS-Team anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
9.2.
Der AN trägt dafür Sorge, dass seine Mitarbeitern und etwaigen in das jeweilige Projekt mit dem AG involvierten Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt bekommen, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Die MMTS darf Unternehmensdaten ihrer Klienten in anonymisierter Form für Ihre Statistiken verwenden. Sofern der AG nicht ausdrücklich widerspricht ist es dem AN gestattet, den AG als allgemeine Referenz ohne Details zu dem jeweiligen Projekt zu nennen. Die spezielle Referenzierung des AG und des jeweiligen Projektes bedarf jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Eine Verlinkung der Webseite des AN auf die Webseite des AG ist jedenfalls zulässig.
9.3.
Erfüllungsort für die Leistungen der MMTS ist jedenfalls der Sitz des Unternehmens, bzw. derjenigen MMTS- Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die MMTS ist deren Sitz Gmund am Tegernsee.
9.4.
Gerichtsstand für alle Klagen gegen die MMTS ist München. Für Klagen der MMTS gegen den AG ist München, ersatzweise Gerichtsstand, wenn der AG Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt MMTS aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann der AN abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
10. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
10.1.
Anwendungsbereich der Abschnitte 10. bis 12.
10.2.
Die Regelungen in Abschnitten 10. bis 12. gelten neben den Abschnitten 1. bis 9. für Beratungsangebote und -verträge der MMTS über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung des AN gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).
10.3.
Die Bestimmungen der Abschnitte 10. bis 12. gelten neben den Abschnitten 1. bis 9. ferner für entsprechende Teilleistung des AN, wenn dieser in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen des AN abgegrenzt ist, z B. stufenweises oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
11. Abnahme von Werkleistungen
11.1.
Der AN legt dem AG das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der AG das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der AG diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den AG gilt als Abnahme.
11.2.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung des AN an den AG über die Vollendung des Werkes.
11.3.
Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen des AN innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
12. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
12.1.
Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind dem AN unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich vom AG anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
12.2.
Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der AG Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
12.3.
Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.) der Schadensnachricht richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 11.).
12.4.
Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7.0 unberührt.
Ergänzende Bestimmungen für Verträge im Zusammenhang mit Mergers & Acquisitions und Joint Ventures
13. Anwendungsbereiche der Abschnitte 13. bis 15.
13.1.
Die Abschnitte 13. bis 15. gelten neben den Abschnitten 1. bis 12. für alle Verträge zwischen der MMTS und ihren AG über Beratungs-, Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Veräußerung oder Erwerb von Unternehmen und/oder Unternehmensbeteiligungen, sowie Joint Ventures.
14. Gegenstand der Mitwirkungsobliegenheiten
14.1.
Bei Beratungsverträgen über die in Abschnitt 13. genannten Gegenstände erstrecken sich die Informationsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. nicht nur auf die Kunden selbst. Die entsprechenden Informationen sind vielmehr auch über deren Unternehmen zu geben, die ganz oder teilweise veräußert werden sollen bzw. als Beteiligungs- oder Unternehmenserwerber oder als Joint-Venture-Partner auftreten sollen.
15. Gewährleistung bei Unternehmensbewertungen
15.1.
Jede Bewertung eines Unternehmens beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten. Daher kann der AN selbst bei sorgfältiger professioneller Arbeitsweise keine Gewähr dafür übernehmen, dass ein von ihm etwa vorgeschlagener Verkaufspreis der höchstmögliche oder der mindestens erzielbare ist, oder dass ein von AN vorgeschlagener Kaufpreis, der mindestens angemessene oder höchstens erzielbare ist. Ebenso wenig kann der AN die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder seiner Teile garantieren. Der AN kann weiters nicht die Gewähr für die künftige Rentabilität eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder eines Joint Venture übernehmen.
15.2.
Der AN kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass trotz sorgfältiger Erstellung von Business- und Finanzplänen für den AG eine Kreditvergabe durch etwaig kontaktierte Finanzinstitute und/oder Förderbanken erfolgt.
15.3.
Bei der Fördermittelberatung übernimmt der AN keine Gewähr für die Erteilung von Bewilligungen oder Zuwendungsbescheiden.
15.4.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Abschnitte 7. und 12. unberührt.
Spezielle Bedingungen für Gründungsberatung und Unternehmensgründungen
1. Geltungsbereich Spezielle Bedingungen Gründungsberatung
1.1.
Diese speziellen Bedingungen für Gründungsberatung und Unternehmensgründungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2.
Entgegenstehende Regelungen dieser speziellen Bedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Bereitstellung KYC-Unterlagen und Erstgespräch
2.1.
Die Gründer, welche sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein können, sind verpflichtet auf verlangen des AN sämtliche relevante sog. „Knowing Your Customer“, kurz „KYC-Unterlagen“ unmittelbar bereitzustellen.
2.2.
Die KYC-Unterlagen des AG dienen der Vorlage beim Notar, Steuerberater, sowie bei Kreditinstituten zur Eröffnung eine Geschäftskontos.
2.3.
Als Vorbereitung der Unternehmensgründung werden während des Erstgesprächs, welches über Video-Call abgewickelt wird erste Fragestellung besprochen.
3. Workshop
3.1.
Als Basis für die Vorbereitung des Vorhabens (Unternehmensgründung) dient ein Halbtägiger Workshop zwischen den relevanten Personen des AG, insbesondere die Gründer und/oder Unternehmer oder Organe der zu beteiligenden Unternehmen und dem Beratungs-Team des AN.
3.2.
Die Vorbereitung des Workshops wird vom AN an den AG ein Fragebogen übermittelt, welcher vom AG spätestens 3 Werktage vor dem Workshop an den AN vollständig beantwortet übermittelt werden muss. Darüber hinaus wird der AN eine Kurzanalyse des jeweiligen Marktes auf dem das neu gegründete Unternehmen tätig sein möchte erstellen. Darüber hinaus übermittelt der AG die Lebensläufe, nachfolgend auch kurz „CV“ genannt basierend auf der vom AN bereitgestellten Vorlage.
3.3.
Während des Workshops sollen insbesondere folgende Fragen beantwortet werden: a) Wer sind die Gründer ? b) Was soll angeboten werden? c) Wie wird das Produkt angeboten? d) Warum sollen die zukünftigen Kunden mit dem Unternehmen zusammenarbeiten? Ferner gilt es zu Klären wer die Zielgruppe und die Zielmärkte sind. Zusätzlich wird eine SWOT-Analyse erarbeitet. Der Workshop hat eine Dauer von 4 Stunden und kann entweder persönlich beim AN, oder als Video-Call stattfinden.
3.4.
Die Ergebnisse des Workshops werden vom AN entsprechend dokumentiert. Hier werden folgende Dokumente erstellt:
- Strategiepapier („Business Plan, sog. Pitch Deck“)
- Finanzplan mit Projektion 3 Jahre im Voraus
- Inhalt für Basis Web Page (nur Text-Vorschlag); Grafiken und/oder Bilder, oder Videos sind vom AG bereitzustellen oder müssen separat beauftragt werden.
- Entwurf Statuten; diese sind dann vom Notar oder dem Rechtsanwalt des Kunden als Vorbereitung zu überprüfen und ggf. zu adaptieren und für die geplante Beurkundung fertig zu stellen.
4. Notartermin
4.1.
Bei Bedarf wird der Notartermin in Absprache mit dem AG durch den AN vorbereitet. Dies beinhaltet neben der eigentlichen Terminvereinbarung, die strukturierte Übermittlung der KYC-Unterlagen, Vorschlag Statuten, geplante Gesellschafterstruktur und Entwurf Bestellung der Geschäftsführer.
4.2.
Nachfragen des Notars werden kurzfristig vom AG an den AN beantwortet, so dass der Notartermin ohne weitere Verzögerung abschließend vorbereitet werden kann.
5. Geschäftskonto, Einzahlung Stammeinlage und Transparenzregister
5.1.
Der An unterstützt die zukünftigen Unternehmer und/oder Gründer bei der Eröffnung eines Geschäftskontos. Hierbei werden vom AN unterschiedliche Banken vorgeschlagen und vorab kontaktiert, sofern die „Gründer“ nicht ein anderes Bankinstitut zur Führung des Geschäftskontos wünschen. In Absprache mit dem AG werden die KYC-Unterlagen und eine beglaubigte Kopie der notariellen Urkunde an die zukünftige Hausbank übermittelt.
5.2.
Der AN instruiert den AG bzw. die Gründer bezüglich der zu zahlenden Stammeinlage, stimmt diese mit der Bank ab und übermittelt die vom Geschäftsführer firmenmäßig gezeichnete Einzahlungsbestätigung an den Notar.
5.3.
Zusätzlich Erstellt der AN für den AG bezüglich des neu gegründeten Unternehmen den Eintrag im Transparenzregister und lädt die entsprechenden Unterlagen in dieses hoch. Nach erfolgter Eintragung im Handelsregister wird diese ebenfalls hochgeladen und ein Auszug aus dem Transparenzregister an die Bank übermittelt.
6. Vorbereitung Finanzbuchhaltung, Steuernummer, Mehrwertsteuernummer
6.1.
Sofern die Gründer keinen Steuerberater haben bzw. keinen bestimmten Steuerberater beauftragen wollen, kann der AN einen oder mehrere potentielle Steuerberater vorschlagen. Für die Anlage der Finanzbuchhaltung ist die Bereitstellung von Informationen. Der AN unterstützt den AG bei der Bereitstellung der vom Steuerberater geforderten Unterlagen (Beantwortung Fragebogen, Gesellschafterstruktur, KYC-Unterlagen, Daten Bankkonto, SEPA für Finanzamt, Freigabe Finanzmanager – Zugang Steuerberater zum Bankkonto).
6.2.
Im Rahmen der Anlage des Mandanten beantragt der Steuerberater die Steuernummer und die Mehrwertsteuernummer.
6.3.
Zusätzlich erstellt der Steuerberater die Eröffnungsbilanz.
6.4.
In Absprache mit dem AG informiert der AN den Steuerberater, wie zukünftig Belege (Eingangs- und ausgangsbelege) an den Steuerberater übermittelt werden sollen.
7. Beantragung Gewerbeschein
7.1.
Der AN Unterstützt den AG bei der Beantragung des Gewerbescheins bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde. Der Antrag wird hierfür vom AN entsprechend vorbereitet und in Absprache mit dem AG fertig gestellt.
7.2.
Der AG wird den Gewerbeantrag firmenmäßig zeichnen und dieser wird dann vom AN an die zuständige Behörde übermittelt.
MMTS erbringt keine juristische Beratung, welche Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten ist und erbringt auch keine Steuerliche, bzw. buchhalterische Beratung, welche Steuerberatern und Bilanzbuchhaltern vorbehalten ist. Insbesondere bei juristischen Fragen und betreffend der Erstellung des Jahresabschlusses sind diese separat mit den entsprechenden Rechtsanwälten oder Steuerberatern zu mandatieren.
8. Preise
8.1.
Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Die Kosten für den Notar, Registergericht, Steuerberatung und Gemeinde sind in den angebotenen Preisen nicht enthalten und müssen vom zukünftigen Venture (dem gegründeten Unternehmen) oder vom bzw. den Gründern separat bezahlt werden.
8.2.
Die vom AN im Rahmen der beabsichtigten Unternehmensgründung erbrachten Leistungen sind jedenfalls von den Unternehmensgründern verbindlich zu beauftragen, wobei die Gründer hierfür gesamtschuldnerisch haften. D.h. auch für den Fall dass die Unternehmensgründung auf Grund von Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat unmöglich sein sollte sind die Kosten von den Gründern zu tragen. Ist die Unternehmensgründung erfolgreich erfolgt die Verrechnung direkt an das neugegründete Unternehmen, wobei die Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang zur Zahlung fällig ist.
8.3.
Der Paketpreis für die Gründungsberatung beträgt EUR 3.990,- MwSt. und umfasst folgende Leistungen: Erstgespräch, Vorbereitung Halbtagsworkshop basierend auf komplett beantworteten Fragebogen, Durchführung Workshop mittels Video-Call, Nachbereitung Workshop und Dokumentation (Minutes of Meeting), Erstellung Strategie Papier (Basic Business Plan bzw. Pitch Deck), Textvorschlag Web Page light (Basis Webseite, mit Landing Page und Basis Informationen), Vorbereitung Notartermin inkl. Aufbereitung Gesellschafterstruktur, Entwurf Statuten bzw. Gesellschaftervertrag, Bestellung Geschäftsführung und Terminvereinbarung, Begleitung Eröffnung Bankkonto, Begleitung Mandantenanlage Steuerberater inkl. Veranlassung Beantragung Steuernummer, Mehrwertsteuernummer, Eintragung Transparenzregister, Beantragung Gewerbeschein und Erstellung eines Abschlussberichtes. Nicht enthalten sind etwaige Reisekosten, diese sind zu den üblichen Stundensätzen und nach Aufwand vom AG separat zu bezahlen.
8.4.
Zusätzliche Leistungen können zu folgenden Stunden bzw. Tagessätzen zuzüglich etwaiger Reisespesen separat beauftrag werden:
Beschreibung | Pro Stunde | Pro Tag |
Assistent | 39,00 | 312,00 |
Berater | 89,00 | 712,00 |
Partner | 129,00 | 1.032 |
Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. MwSt. Die Verrechnung erfolgt im Nachhinein basierend auf Stundenaufzeichnungen und sind spätestens 5 Werktag nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Reisekosten und Spesen werden separat nach Aufwand berechnet, wobei die offiziellen Tagessätze und Km-Geld zu Anwendung gelangen.
8.5.
Sonstige Leistungen wie z.B. Erstellung Web Page, Entwicklung Logo und CI, Visitenkarten, Anlage und Verwaltung (office 365 oder Google Workspace), sowie Anlage ERP Applikation (z.B. Lexoffice, SevDesk) können auf Anfrage separat angeboten werden.
Spezielle Bedingungen für Erbringung von laufenden Tätigkeiten „Administration“
1. Geltungsbereich Spezielle Bedingungen laufende Tätigkeiten, Administration
1.1.
Diese speziellen Bedingungen für laufende Tätigkeiten Administration gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2.
Entgegenstehende Regelungen dieser speziellen Bedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Postannahme und Buchhaltungsvorbereitung
2.1.
Sofern der Firmensitz (Zentrale) an unserem Hauptstandort in Gmund am Tegernsee oder unsere Niederlassung in Köln ist nehmen wir Ihre Post entgegen.
2.2.
Bei entsprechender Beauftragung durch den AG wird die Eingangspost von uns geöffnet, eingescannt, physisch in einem Ordner, sowie elektronisch z.B. in SharePoint, GoogleDrive etc. abgelegt und in die ERP-Applikation hochgeladen. Bei „wichtigen“ Schreiben, insbesondere bei Mahnungen, Schreiben von Rechtsanwälten, Finanzamt oder Krankenkasse etc. wird der Unternehmer hierüber schriftlich per E-Mail über den betreffenden Posteingang informiert.
2.3.
Belege, welche mittels E-Mail an die dafür vorgesehene E-Mail Adresse erfolgt (admin@unternehmensdomain), werden von uns ebenfalls entsprechend Punkt 2.2. abgelegt.
3. Eingangs E-Mail Konto für Belege
- Ziel papierloses Büro
- Lieferanten werden ersucht Belege tunlichst per email an die hierfür bekannt gegebene E-Mail Adresse zu übermitteln
- Ablage Belege mit besonderer Benennung der Dateien am „Server“ z.B. SharePoint, Google Drive etc.
4. Bereitstellung Firmensitz
Die Bereitstellung einer Firmenadresse erfolgt gemäß den speziellen Bedingungen Co-Working.
5. Preise
Die laufenden Leistungen Administration werden grundsätzlich zu einem vorher vereinbarten monatlich festen Betrag erbracht, dem eine entsprechende Aufwandsschätzung zu Grunde liegt. Diese wird regelmäßig überprüft und bei nachgewiesenen Bedarf nachverrechnet. Darüber hinaus verpflichtet sich der AG die vorgegebenen Strukturen, Bereitstellung von Unterlagen und etwaige Nachfragen Zeitnah zu beantworten. Erfolgt dies nicht, insbesondere aus Gründen die der AG zu vertreten hat, so werden die hierdurch entstehenden Mehraufwände nach Aufwand zusätzlich verrechnet.
AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MMT Speisemanufaktur GmbH für Beratungsleistungen
Stand 04.04.2022
- Geltungsbereich der AGBs
1.1.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz „AGB“ gelten für alle Beratungsleistungen, welche von der MMT Speisemanufaktur GmbH, nachfolgend kurz „MMTS“ oder Auftragnehmer, bzw. kurz „AN“ genannt für Kunden, nachfolgend auch Auftraggeber oder kurz „AG“ genannt erbracht werden.
1.2.
Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der MMTS und für sämtliche Verträge der MMTS mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der MMTS angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.
1.3.
Soweit Beratungsverträge oder -angebote der MMTS Bestimmungen enthalten, die von den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln, z.B. in individuellen Leistungsbeschreibungen oder Speziellen Bedingungen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Mitwirkungspflichten des AG
2.1.
Um MMTS die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der AG dem AN zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der AG wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:
Sämtliche Fragen der MMTS – Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens und/oder der Kundengruppe werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der MMTS -Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem AG und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem AG und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die MMTS -Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2.
Darüber hinaus wird der AN vom AG auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung bzw. Relevanz für das Projekt sein können.
2.3.
Etwaige, von MMTS gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom AG unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen und Annahmen über den AG bzw. sein Unternehmen zutreffen; Etwaige, erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden dem AN unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3. Datensicherung des Kunden
3.1.
Sofern die vom AN übernommenen Aufgaben Arbeiten von MMTS Beratern an oder mit EDV-Geräten oder Systemen, auch Cloud-basierten Systemen des AG erfolgen, wird der AG rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der MMTS-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.
4. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
4.1.
MMTS räumt dem AG das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der in Abschnitt 13 genannten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der AG dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der MMTS richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4. Die vorzeitige Kündigung hat jedenfalls schriftlich mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
4.2.
Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der MMTS zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an den AN. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tages- bzw. Stundensätze derjenigen Berater, die von der MMTS für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf der AN nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.
4.3.
Eine Vergütung der MMTS für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als der AN hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen zu unterlassen hat.
4.4.
Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn MMTS den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet oder schriftlich gekündigt hat.
5. Rechnungsstellung, Zahlung
5.1.
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist der AN berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
5.2.
Die Dienstleistung Büroservice, d.h. Bereitstellung eines Firmensitzes für den Kunden am Standort der Niederlassung Köln von MMTS, sowie die Bereitstellung einer Festnetznummer wird jedenfalls ausnahmslos monatlich im Vorhinein verrechnet und ist zur Zahlung jedenfalls bis zum 3. Werktag des laufenden Monats fällig.
5.3.
Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der MMTS sind sofort zur Zahlung ohne Abzüge fällig.
5.4.
Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der AN berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt, bzw. laufende Dienstleistungen einzustellen.
6. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1.
Die MMTS kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine schriftlich vereinbart sind und der AN die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat de AN beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der MMTS, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der MMTS die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung, Pandemie und ähnliche Umstände, von denen die MMTS mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der MMTS verursacht worden sind. Sofern für die Erbringung der Leistung Informationen des AG ausständig sind und diese auch entsprechend angefordert wurden, jedoch vom AG nicht bereitgestellt worden sind, so kommt MMTS mit der zu erbringenden Leistung nicht in Verzug.
6.2.
Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist der AN berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der MMTS dauerhaft unmöglich, so wird die MMTS von ihren Vertragsverpflichtungen frei.
6.3.
Soweit Verzug oder Unmöglichkeit vom AN zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5.
7. Gewährleistung, Haftung
7.1.
Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der MMTS erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungspflichten gemäß Abschnitt 2. und/oder Abschnitt 14. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der MMTS ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten muss im Streitfall vom AG erbracht werden. Die MMTS übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.
7.2.
Für Schäden des AG haftet der AN bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des schriftlich festgelegten Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die MMTS für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der MMTS vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
7.3.
Die Haftung der MMTS beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die MMTS vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 20.000 € pro Schadensfall. Für Schäden haftet die MMTS nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer vom AN verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.
7.4.
Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines vom AN zu erstellenden Werkes beruhen.
7.5.
Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den AN verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt hiervon unberührt.
8. Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
8.1.
Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen der MMTS gilt ausschließlich deutsches Recht.
8.2.
Allgemeine Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der MMTS keine Wirkung, selbst dann, wenn die MMTS ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
8.3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MMTS unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen.
9. Wahrung der Vertraulichkeit durch den AN und seine Partner
9.1.
Der AN und seine Partner werden alle vom AG im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen und über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer jeweiligen Klienten, die das MMTS-Team anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
9.2.
Der AN trägt dafür Sorge, dass seine Mitarbeitern und etwaigen in das jeweilige Projekt mit dem AG involvierten Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt bekommen, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Die MMTS darf Unternehmensdaten ihrer Klienten in anonymisierter Form für Ihre Statistiken verwenden. Sofern der AG nicht ausdrücklich widerspricht ist es dem AN gestattet, den AG als allgemeine Referenz ohne Details zu dem jeweiligen Projekt zu nennen. Die spezielle Referenzierung des AG und des jeweiligen Projektes bedarf jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Eine Verlinkung der Webseite des AN auf die Webseite des AG ist jedenfalls zulässig.
9.3.
Erfüllungsort für die Leistungen der MMTS ist jedenfalls der Sitz des Unternehmens, bzw. derjenigen MMTS- Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die MMTS ist deren Sitz Gmund am Tegernsee.
9.4.
Gerichtsstand für alle Klagen gegen die MMTS ist München. Für Klagen der MMTS gegen den AG ist München, ersatzweise Gerichtsstand, wenn der AG Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt MMTS aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann der AN abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
10. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
10.1.
Anwendungsbereich der Abschnitte 10. bis 12.
10.2.
Die Regelungen in Abschnitten 10. bis 12. gelten neben den Abschnitten 1. bis 9. für Beratungsangebote und -verträge der MMTS über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung des AN gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).
10.3.
Die Bestimmungen der Abschnitte 10. bis 12. gelten neben den Abschnitten 1. bis 9. ferner für entsprechende Teilleistung des AN, wenn dieser in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen des AN abgegrenzt ist, z B. stufenweises oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
11. Abnahme von Werkleistungen
11.1.
Der AN legt dem AG das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der AG das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der AG diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den AG gilt als Abnahme.
11.2.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung des AN an den AG über die Vollendung des Werkes.
11.3.
Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen des AN innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
12. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
12.1.
Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind dem AN unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich vom AG anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
12.2.
Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der AG Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
12.3.
Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.) der Schadensnachricht richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 11.).
12.4.
Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7.0 unberührt.
Ergänzende Bestimmungen für Verträge im Zusammenhang mit Mergers & Acquisitions und Joint Ventures
13. Anwendungsbereiche der Abschnitte 13. bis 15.
13.1.
Die Abschnitte 13. bis 15. gelten neben den Abschnitten 1. bis 12. für alle Verträge zwischen der MMTS und ihren AG über Beratungs-, Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Veräußerung oder Erwerb von Unternehmen und/oder Unternehmensbeteiligungen, sowie Joint Ventures.
14. Gegenstand der Mitwirkungsobliegenheiten
14.1.
Bei Beratungsverträgen über die in Abschnitt 13. genannten Gegenstände erstrecken sich die Informationsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. nicht nur auf die Kunden selbst. Die entsprechenden Informationen sind vielmehr auch über deren Unternehmen zu geben, die ganz oder teilweise veräußert werden sollen bzw. als Beteiligungs- oder Unternehmenserwerber oder als Joint-Venture-Partner auftreten sollen.
15. Gewährleistung bei Unternehmensbewertungen
15.1.
Jede Bewertung eines Unternehmens beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten. Daher kann der AN selbst bei sorgfältiger professioneller Arbeitsweise keine Gewähr dafür übernehmen, dass ein von ihm etwa vorgeschlagener Verkaufspreis der höchstmögliche oder der mindestens erzielbare ist, oder dass ein von AN vorgeschlagener Kaufpreis, der mindestens angemessene oder höchstens erzielbare ist. Ebenso wenig kann der AN die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder seiner Teile garantieren. Der AN kann weiters nicht die Gewähr für die künftige Rentabilität eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder eines Joint Venture übernehmen.
15.2.
Der AN kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass trotz sorgfältiger Erstellung von Business- und Finanzplänen für den AG eine Kreditvergabe durch etwaig kontaktierte Finanzinstitute und/oder Förderbanken erfolgt.
15.3.
Bei der Fördermittelberatung übernimmt der AN keine Gewähr für die Erteilung von Bewilligungen oder Zuwendungsbescheiden.
15.4.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Abschnitte 7. und 12. unberührt.
Spezielle Bedingungen für Gründungsberatung und Unternehmensgründungen
1. Geltungsbereich Spezielle Bedingungen Gründungsberatung
1.1.
Diese speziellen Bedingungen für Gründungsberatung und Unternehmensgründungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2.
Entgegenstehende Regelungen dieser speziellen Bedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Bereitstellung KYC-Unterlagen und Erstgespräch
2.1.
Die Gründer, welche sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein können, sind verpflichtet auf verlangen des AN sämtliche relevante sog. „Knowing Your Customer“, kurz „KYC-Unterlagen“ unmittelbar bereitzustellen.
2.2.
Die KYC-Unterlagen des AG dienen der Vorlage beim Notar, Steuerberater, sowie bei Kreditinstituten zur Eröffnung eine Geschäftskontos.
2.3.
Als Vorbereitung der Unternehmensgründung werden während des Erstgesprächs, welches über Video-Call abgewickelt wird erste Fragestellung besprochen.
3. Workshop
3.1.
Als Basis für die Vorbereitung des Vorhabens (Unternehmensgründung) dient ein Halbtägiger Workshop zwischen den relevanten Personen des AG, insbesondere die Gründer und/oder Unternehmer oder Organe der zu beteiligenden Unternehmen und dem Beratungs-Team des AN.
3.2.
Die Vorbereitung des Workshops wird vom AN an den AG ein Fragebogen übermittelt, welcher vom AG spätestens 3 Werktage vor dem Workshop an den AN vollständig beantwortet übermittelt werden muss. Darüber hinaus wird der AN eine Kurzanalyse des jeweiligen Marktes auf dem das neu gegründete Unternehmen tätig sein möchte erstellen. Darüber hinaus übermittelt der AG die Lebensläufe, nachfolgend auch kurz „CV“ genannt basierend auf der vom AN bereitgestellten Vorlage.
3.3.
Während des Workshops sollen insbesondere folgende Fragen beantwortet werden: a) Wer sind die Gründer ? b) Was soll angeboten werden? c) Wie wird das Produkt angeboten? d) Warum sollen die zukünftigen Kunden mit dem Unternehmen zusammenarbeiten? Ferner gilt es zu Klären wer die Zielgruppe und die Zielmärkte sind. Zusätzlich wird eine SWOT-Analyse erarbeitet. Der Workshop hat eine Dauer von 4 Stunden und kann entweder persönlich beim AN, oder als Video-Call stattfinden.
3.4.
Die Ergebnisse des Workshops werden vom AN entsprechend dokumentiert. Hier werden folgende Dokumente erstellt:
- Strategiepapier („Business Plan, sog. Pitch Deck“)
- Finanzplan mit Projektion 3 Jahre im Voraus
- Inhalt für Basis Web Page (nur Text-Vorschlag); Grafiken und/oder Bilder, oder Videos sind vom AG bereitzustellen oder müssen separat beauftragt werden.
- Entwurf Statuten; diese sind dann vom Notar oder dem Rechtsanwalt des Kunden als Vorbereitung zu überprüfen und ggf. zu adaptieren und für die geplante Beurkundung fertig zu stellen.
4. Notartermin
4.1.
Bei Bedarf wird der Notartermin in Absprache mit dem AG durch den AN vorbereitet. Dies beinhaltet neben der eigentlichen Terminvereinbarung, die strukturierte Übermittlung der KYC-Unterlagen, Vorschlag Statuten, geplante Gesellschafterstruktur und Entwurf Bestellung der Geschäftsführer.
4.2.
Nachfragen des Notars werden kurzfristig vom AG an den AN beantwortet, so dass der Notartermin ohne weitere Verzögerung abschließend vorbereitet werden kann.
5. Geschäftskonto, Einzahlung Stammeinlage und Transparenzregister
5.1.
Der An unterstützt die zukünftigen Unternehmer und/oder Gründer bei der Eröffnung eines Geschäftskontos. Hierbei werden vom AN unterschiedliche Banken vorgeschlagen und vorab kontaktiert, sofern die „Gründer“ nicht ein anderes Bankinstitut zur Führung des Geschäftskontos wünschen. In Absprache mit dem AG werden die KYC-Unterlagen und eine beglaubigte Kopie der notariellen Urkunde an die zukünftige Hausbank übermittelt.
5.2.
Der AN instruiert den AG bzw. die Gründer bezüglich der zu zahlenden Stammeinlage, stimmt diese mit der Bank ab und übermittelt die vom Geschäftsführer firmenmäßig gezeichnete Einzahlungsbestätigung an den Notar.
5.3.
Zusätzlich Erstellt der AN für den AG bezüglich des neu gegründeten Unternehmen den Eintrag im Transparenzregister und lädt die entsprechenden Unterlagen in dieses hoch. Nach erfolgter Eintragung im Handelsregister wird diese ebenfalls hochgeladen und ein Auszug aus dem Transparenzregister an die Bank übermittelt.
6. Vorbereitung Finanzbuchhaltung, Steuernummer, Mehrwertsteuernummer
6.1.
Sofern die Gründer keinen Steuerberater haben bzw. keinen bestimmten Steuerberater beauftragen wollen, kann der AN einen oder mehrere potentielle Steuerberater vorschlagen. Für die Anlage der Finanzbuchhaltung ist die Bereitstellung von Informationen Der AN unterstützt den AG bei der Bereitstellung der vom Steuerberater geforderten Unterlagen (Beantwortung Fragebogen, Gesellschafterstruktur, KYC-Unterlagen, Daten Bankkonto, SEPA für Finanzamt, Freigabe Finanzmanager – Zugang Steuerberater zum Bankkonto).
6.2.
Im Rahmen der Anlage des Mandanten beantragt der Steuerberater die Steuernummer und die Mehrwertsteuernummer.
6.3.
Zusätzlich erstellt der Steuerberater die Eröffnungsbilanz.
6.4.
In Absprache mit dem AG informiert der AN den Steuerberater, wie zukünftig Belege (Eingangs- und ausgangsbelege) an den Steuerberater übermittelt werden sollen.
7. Beantragung Gewerbeschein
7.1.
Der AN Unterstützt den AG bei der Beantragung des Gewerbescheins bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde. Der Antrag wird hierfür vom AN entsprechend vorbereitet und in Absprache mit dem AG fertig gestellt.
7.2.
Der AG wird den Gewerbeantrag firmenmäßig zeichnen und dieser wird dann vom AN an die zuständige Behörde übermittelt.
MMTS erbringt keine juristische Beratung, welche Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten ist und erbringt auch keine Steuerliche, bzw. buchhalterische Beratung, welche Steuerberatern und Bilanzbuchhaltern vorbehalten ist. Insbesondere bei juristischen Fragen und betreffend der Erstellung des Jahresabschlusses sind diese separat mit den entsprechenden Rechtsanwälten oder Steuerberatern zu mandatieren.
8. Preise
8.1.
Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Die Kosten für den Notar, Registergericht, Steuerberatung und Gemeinde sind in den angebotenen Preisen nicht enthalten und müssen vom zukünftigen Venture (dem gegründeten Unternehmen) oder vom bzw. den Gründern separat bezahlt werden.
8.2.
Die vom AN im Rahmen der beabsichtigten Unternehmensgründung erbrachten Leistungen sind jedenfalls von den Unternehmensgründern verbindlich zu beauftragen, wobei die Gründer hierfür gesamtschuldnerisch haften. D.h. auch für den Fall dass die Unternehmensgründung auf Grund von Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat unmöglich sein sollte sind die Kosten von den Gründern zu tragen. Ist die Unternehmensgründung erfolgreich erfolgt die Verrechnung direkt an das neugegründete Unternehmen, wobei die Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang zur Zahlung fällig ist.
8.3.
Der Paketpreis für die Gründungsberatung beträgt EUR 3.990,- MwSt. und umfasst folgende Leistungen: Erstgespräch, Vorbereitung Halbtagsworkshop basierend auf komplett beantworteten Fragebogen, Durchführung Workshop mittels Video-Call, Nachbereitung Workshop und Dokumentation (Minutes of Meeting), Erstellung Strategie Papier (Basic Business Plan bzw. Pitch Deck), Textvorschlag Web Page light (Basis Webseite, mit Landing Page und Basis Informationen), Vorbereitung Notartermin inkl. Aufbereitung Gesellschafterstruktur, Entwurf Statuten bzw. Gesellschaftervertrag, Bestellung Geschäftsführung und Terminvereinbarung, Begleitung Eröffnung Bankkonto, Begleitung Mandantenanlage Steuerberater inkl. Veranlassung Beantragung Steuernummer, Mehrwertsteuernummer, Eintragung Transparenzregister, Beantragung Gewerbeschein und Erstellung eines Abschlussberichtes. Nicht enthalten sind etwaige Reisekosten, diese sind zu den üblichen Stundensätzen und nach Aufwand vom AG separat zu bezahlen.
8.4.
Zusätzliche Leistungen können zu folgenden Stunden bzw. Tagessätzen zuzüglich etwaiger Reisespesen separat beauftrag werden:
Beschreibung | Pro Stunde | Pro Tag |
Assistent | 39,00 | 312,00 |
Berater | 89,00 | 712,00 |
Partner | 129,00 | 1.032 |
Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. MwSt. Die Verrechnung erfolgt im Nachhinein basierend auf Stundenaufzeichnungen und sind spätestens 5 Werktag nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Reisekosten und Spesen werden separat nach Aufwand berechnet, wobei die offiziellen Tagessätze und Km-Geld zu Anwendung gelangen.
8.5.
Sonstige Leistungen wie z.B. Erstellung Web Page, Entwicklung Logo und CI, Visitenkarten, Anlage und Verwaltung (office 365 oder Google Workspace), sowie Anlage ERP Applikation (z.B. Lexoffice, SevDesk) können auf Anfrage separat angeboten werden.
Spezielle Bedingungen für Erbringung von laufenden Tätigkeiten „Administration“
1. Geltungsbereich Spezielle Bedingungen laufende Tätigkeiten, Administration
1.1.
Diese speziellen Bedingungen für laufende Tätigkeiten Administration gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2.
Entgegenstehende Regelungen dieser speziellen Bedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Postannahme und Buchhaltungsvorbereitung
2.1.
Sofern der Firmensitz (Zentrale) an unserem Hauptstandort in Gmund am Tegernsee oder unsere Niederlassung in Köln ist nehmen wir Ihre Post entgegen.
2.2.
Bei entsprechender Beauftragung durch den AG wird die Eingangspost von uns geöffnet, eingescannt, physisch in einem Ordner, sowie elektronisch z.B. in SharePoint, GoogleDrive etc. abgelegt und in die ERP-Applikation hochgeladen. Bei „wichtigen“ Schreiben, insbesondere bei Mahnungen, Schreiben von Rechtsanwälten, Finanzamt oder Krankenkasse etc. wird der Unternehmer hierüber schriftlich per E-Mail über den betreffenden Posteingang informiert.
2.3.
Belege, welche mittels E-Mail an die dafür vorgesehene E-Mail Adresse erfolgt (admin@unternehmensdomain), werden von uns ebenfalls entsprechend Punkt 2.2. abgelegt.
3. Eingangs E-Mail Konto für Belege
- Ziel Papierlose Büro
- Lieferanten werden ersucht Belege tunlichst per email an die hierfür bekannt gegebene E-Mail Adresse zu übermitteln
- Ablage Belege mit besonderer Benennung der Dateien am „Server“ z.B. SharePoint, Google Drive etc.
4. Bereitstellung Firmensitz
4.1.
Die Bereitstellung einer Firmenadresse erfolgt gemäß den speziellen Bedingungen Co-Working.
5. Preise
5.1.
Die laufenden Leistungen Administration werden grundsätzlich zu einem vorher vereinbarten monatlich festen Betrag erbracht, dem eine entsprechende Aufwandsschätzung zu Grunde liegt. Diese wird regelmäßig überprüft und bei nachgewiesenen Bedarf nachverrechnet. Darüber hinaus verpflichtet sich der AG die vorgegebenen Strukturen, Bereitstellung von Unterlagen und etwaige Nachfragen Zeitnah zu beantworten. Erfolgt dies nicht, insbesondere aus Gründen die der AG zu vertreten hat, so werden die hierdurch entstehenden Mehraufwände nach Aufwand zusätzlich verrechnet.
Verwaltung-Beratung
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